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   BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86   

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BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86 (https://dejure.org/1989,2672)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 (https://dejure.org/1989,2672)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1989 - 3 C 35.86 (https://dejure.org/1989,2672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Apotheke - Notdienst - Ladenschluss - Handlungsermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 787
  • NVwZ 1990, 367 (Ls.)
  • DVBl 1990, 67
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86
    Bei dieser Rechtslage kann unentschieden bleiben, ob die Bescheide des Beklagten nicht allein deshalb wegen Ermessensmangels rechtsfehlerhaft sind, weil der Beklagte noch bis in das Revisionsverfahren hinein an seiner Rechtsauffassung festhält, ihm sei bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG kein Ermessen, sondern eine sogenannte Beurteilungsermächtigung eingeräumt (vgl. zur Frage des Ermessensmangels in einem solchen Fall und des Nachschiebens von Ermessensgründen BVerwGE 48, 81 ).
  • BVerwG, 15.05.1974 - I C 44.72
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1989 - 3 C 35.86
    Auch unterliegen die in der Vorschrift enthaltenen bestimmten und unbestimmten Gesetzesbegriffe, wie insbesondere der Begriff der benachbarten Gemeinde, der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1974 - BVerwG 1 C 44.72 - ).
  • VG München, 18.12.2018 - M 16 S 18.5013

    Verpflichtung zur Dienstbereitschaft der Apotheken

    Dies lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber in der Apothekenbetriebsordnung nunmehr eine abschließende Regelung treffen und, soweit noch relevant, dem bisher geltenden Zusammenwirken von Schließungsanordnungen nach § 4 Abs. 2 LadSchlG und § 23 ApBetrO (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.2.1989 - BVerwG 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 = juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 3 C 21/10 - NVwZ-RR 2011, 819 = juris Rn. 13), die Grundlage entziehen wollte (vgl. auch VG München, U.v. 23.5.2013 - M 16 K 12.4912 - juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 27.11.2017 - RO 5 K 13.1861 - beck-online; VG Ansbach, U.v. 12.10.2016 - AN 4 K 16.120 - beck-online).

    Damit sind zugleich die äußersten Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich eine rechtmäßige Ermessensausübung bewegen kann (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 16.2.1989 - BVerwG 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 = juris Rn. 28 ff.; BVerwG, U.v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - NJW 1991, 766 = juris Rn. 17).

    Bei einer wie vorliegend vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse kann nicht nur eine Rechtsfolge zwingend sein, die dann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar wäre und ggf. durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzt werden könnte (BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787 = juris Rn 31).

  • VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19

    Pflicht zur Neuordnung der Notdienstregelung für Apotheken

    Bei der Ausgestaltung der Anordnung der Regelung des Apothekennotdienstes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LadÖG ist der Behörde jedoch Auswahlermessen eingeräumt; dieses Auswahlermessen muss sowohl dem Arbeitsschutzgedanken als auch dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 27 - 29).

    Liegt bereits eine Notdienstregelung vor und haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert - z.B. durch Wegfall oder Neuansiedlung von Apotheken -, so ist die Behörde ebenfalls von Amts wegen verpflichtet, den Notdienst neu zu ordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 32); eines Widerrufs der bisherigen Notdienstregelung bedarf es in diesem Fall nicht.

    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine auszuwählen, soweit sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 31).

    Um auch dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes unter gleichzeitiger Wahrung der Versorgungsinteressen gerecht zu werden, muss die Behörde bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr städtischen oder ländlichen Charakters des Gebiets möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787 - in juris Rn. 30).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 3 C 30.87

    Ladenschluss - Notdienst von Apotheken - Anordnung

    In diesem Zusammenhang geben das Vorbringen der Revision und die in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordenen Mißverständnisse über die Aussage des Senatsurteils vom 16. Februar 1989 - BVerwG 3 C 35.86 - (Buchholz 418.21 Nr. 10) zu folgender Klarstellung Veranlassung: Die Behörde muß bei der Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG in Ausübung ihres Ermessens unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abwägen.
  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4912

    Schließungsanordnung für Apotheken; Dienstbereitschaft an Feiertagen

    Die in § 4 Abs. 2 LadSchlG vorgesehene Anordnung ist kein ausschließlich ladenschutzrechtliches, sondern auch im gleichen Maße ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument, da sie neben Arbeitsschutzgesichtspunkten auch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dient (BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787).

    Bei der Abwägung ist die örtliche Situation zu berücksichtigen, insbesondere die Zahl der für die Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den dienstbereiten Apotheken und den etwaig zu versorgenden Patienten sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsanbindungen (BVerwG, U. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87, NJW 1991, 766 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787 ff.; OVG RhPf, B. v. 8.9.2005 - 6 B 11035/05, GewArch 2005, 496).

    Bei einer wie vorliegend vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse kann nicht nur eine Rechtsfolge zwingend sein, die dann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar wäre und ggf. durch eine eigene Entscheidung des Gerichts ersetzt werden könnte (BVerwG, U. v. 16.2.1989 - 3 C 35/86, NJW 1990, 787/788; VG Saarbrücken, U. v. 23.1.2007 - 3 K 365/06 - juris; VG Potsdam, U. v. 23.2.2010 - 3 K 1579/04 - juris Rn. 24).

  • VG Saarlouis, 23.01.2007 - 3 K 365/06

    Änderung einer Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken und Befreiung von der

    BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787, 788; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.10.2005 - 9 K 284/04 - Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 10.

    BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 a.a.O.; Pfeil/Pieck a.a.O. Rdnr. 54.

    BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 a.a.O..

  • VG Potsdam, 23.02.2010 - 3 K 1579/04

    Aufstellung eines Dienstbereitschaftsplans für Apotheken während der allgemeinen

    Im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG steht der Behörde bezüglich der Ausgestaltung der Anordnung im Einzelfall ein Handlungsermessen (Auswahlermessen) zu, in dessen Rahmen die Behörde die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung einerseits und den Arbeitsschutz für die Beschäftigen in den Apotheken andererseits zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urteil vom 16.2.1989 - 3 C 35/86 - Rdnr. 27 ff. und Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30/87 - Rdnr. 17, jeweils zitiert nach juris).

    Die Behörde muss bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verkehrsverhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr oder weniger städtischen oder ländlichen Charakters des Gebietes möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a. O., Rdnr. 30).

    Bei einer so vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse liegt es auf der Hand, dass nicht nur e i n e Rechtsfolge aus § 4 Abs. 2 LadSchlG zwingend und rechtmäßig sein kann, die dann von den Verwaltungsgerichten im vollen Umfang nachprüfbar wäre und gegebenenfalls durch eine eigene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt werden müsste, letzteres eventuell nach gerichtlicher Aufklärung der in der Umgebung vorhandenen Verhältnisse (so BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a. O., Rdnr. 31).

  • VG Sigmaringen, 25.10.2005 - 9 K 284/04

    Neuordnung der Notdienstbereitschaft für Apotheken

    Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu (BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 -, NJW 1990, 787; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22).
  • VGH Hessen, 23.11.1993 - 11 UE 2417/90

    Berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.1989 - 3 C 35/86 - biete es sich zur Entlastung von Apothekern und deren Personal in Stadtrandgemeinden unter Berücksichtigung einer zumutbaren Arzneimittelversorgung geradezu an, die Apotheken der Stadtrandgemeinden zusammen mit Stadtrandapotheken zu einer gemeinsamen Dienstplanregelung zusammenzufassen.
  • VG Halle, 18.08.2010 - 1 A 47/09

    Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken

    Bei der damit nach § 23 Abs. 2 1. Alt. ApoBetrO möglichen Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft hat die Beklagte unter Wahrung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Apotheken die Arbeitsschutzinteressen des Apothekenpersonals und das Interesse der Bevölkerung an der Arzneimittelversorgung gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 3 C 30/87 -, GewArch 1990, 258 = NJW 1991, 766; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1989 - 3 C 35/86 -, Juris).
  • VG Regensburg, 16.02.2021 - RO 5 E 21.182

    Erleichternde Abweichung von allgemeiner Ausgangsbeschränkung und nächtlicher

    Ob etwa eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Allgemeinverfügung schon nur "statthaft" wäre, wenn der Anspruch eines Klägers auch nur durch den Erlass einer Allgemeinverfügung befriedigt werden kann (so wohl HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 35 Rn. 116 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 16.2.1989 - 3 C 35/86 - NJW 1990, 787, 788) oder aber von fehlender Klage- bzw. hier Antragsbefugnis mangels subjektiven Rechts auszugehen wäre (in diese Richtung Huck/Müller/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 35 Rn. 70 mit Verweis auf BVerwG NVwZ 2007, 695 und 1425), kann vorliegend dahinstehen.
  • VG Stuttgart, 05.11.1999 - 4 K 908/99

    Änderung der Dienstbereitschaftsanordnung für Apotheken; Rechtmäßigkeit des

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